Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Mit der Vollziehung ist
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 c, und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesminister;
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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