§ 12 OeADG Vertretung durch die Finanzprokuratur

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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