§ 10 OeADG Planungs- und Berichterstattungssystem

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2,Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.Der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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