Gesamte Rechtsvorschrift OeADG

OeAD-Gesetz

OeADG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 OeADG Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“


  1. (1)Absatz eins,Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.
  4. (4)Absatz 4,Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
  5. (5)Absatz 5,Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
  8. (8)Absatz 8,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 OeADG Vermögensübertragung


  1. (1)Absatz eins,Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,.Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,.
  2. (2)Absatz 2,Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.
  3. (3)Absatz 3,Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.

§ 3 OeADG Unternehmensgegenstand und Aufgaben


  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsUmsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. 2.Ziffer 2die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    4. 4.Ziffer 4Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
    5. 5.Ziffer 5Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (Paragraph eins, Absatz eins,),
    6. 6.Ziffer 6Öffentlichkeitsarbeit,
    7. 7.Ziffer 7Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,), insbesondere im Auftrag des Bundes,
    8. 8.Ziffer 8Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    9. 9.Ziffer 9Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
    10. 10.Ziffer 10administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
    11. 11.Ziffer 11Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
    13. 13.Ziffer 13Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
    14. 14.Ziffer 14Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    15. 15.Ziffer 15Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowieEinrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, sowie
    16. 16.Ziffer 16Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.
  3. (3)Absatz 3,Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben gemäß § 10a Abs. 4,Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Fremdenbehörde,
    3. 3.Ziffer 3Nummer,
    4. 4.Ziffer 4geplante Ankunft sowie
    5. 5.Ziffer 5Stipendientyp.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darfDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, darf
    1. 1.Ziffer einsmit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
    2. 2.Ziffer 2mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowiemit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, außer in den Fällen des Absatz 4 d,, nur im Wege der Abwicklung sowie
    3. 3.Ziffer 3mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklungmit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nur im Wege der Abwicklung
    erfolgen.
  6. (4b)Absatz 4 b,Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  7. (4c)Absatz 4 c,Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Über Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  8. (4d)Absatz 4 d,Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
    1. 1.Ziffer einsFörderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken undFörderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
    2. 2.Ziffer 2Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
  9. (5)Absatz 5,Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.

§ 4 OeADG Finanzierung


  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
    2. 2.Ziffer 2Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
    3. 3.Ziffer 3sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    5. 5.Ziffer 5sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
    2. 2.Ziffer 2Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
    3. 3.Ziffer 3zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
    5. 5.Ziffer 5bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3,In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsZiele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
    3. 3.Ziffer 3Begleitmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Forschungsaufträge;
    5. 5.Ziffer 5Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
    6. 6.Ziffer 6die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
    7. 7.Ziffer 7die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
      1. a)Litera aden operativen Mitteln;
      2. b)Litera bden maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
      3. c)Litera cdem Auszahlungsplan;
      4. d)Litera dder bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
      5. e)Litera eder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
    8. 8.Ziffer 8Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
    9. 9.Ziffer 9Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
    11. 11.Ziffer 11Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
    12. 12.Ziffer 12Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.

§ 5 OeADG Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen


Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß Paragraph 34, ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, anzuwenden.

§ 6 OeADG Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. (1a)Absatz eins a,Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:Über die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowieder Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (2)Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
    7. 7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
    von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.
  4. (3)Absatz 3,Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  5. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  6. (5)Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  7. (6)Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  9. (8)Absatz 8,Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

§ 7 OeADG Geschäftsführung


  1. (1)Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

§ 8 OeADG Gesprächsforen


Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.

§ 9 OeADG Strategische Ausrichtung


Die OeAD-GmbH hat

  1. 1.Ziffer einsbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerbis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b)Litera beinen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  3. 3.Ziffer 3bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verhandlung vorzulegen;
  4. 4.Ziffer 4in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)in der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. a)Litera adas aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b)Litera bdie jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2
    zu operationalisieren.

§ 10 OeADG Planungs- und Berichterstattungssystem


  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2,Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.Der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

§ 10a OeADG Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank


  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsNamensangaben:
      1. a)Litera aVorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. b)Litera bGeburtsname,
      3. c)Litera cakademischer Grad,
      4. d)Litera dTitel, Ansprache,
    2. 2.Ziffer 2Personenmerkmale:
      1. a)Litera aGeburtsdatum,
      2. b)Litera bGeburtsort, soweit verfügbar,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit,
      5. e)Litera ePersonenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
    4. 4.Ziffer 4Adress- und Kontaktdaten:
      1. a)Litera aAdressdaten,
      2. b)Litera bAngaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    5. 5.Ziffer 5Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
    6. 6.Ziffer 6Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
    7. 7.Ziffer 7Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondereAngaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
      1. a)Litera aBeginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
      2. b)Litera bAngaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Herkunftsinstitution,
      3. c)Litera cAngaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution,Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Zielinstitution,
      4. d)Litera dAngaben zu Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowieAngaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
      5. e)Litera eAngaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
    9. 9.Ziffer 9Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
      1. a)Litera aBeginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
      2. b)Litera bAngabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
      3. c)Litera cweitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
      4. d)Litera dAngaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
      5. e)Litera eAngaben zu Art-89-Mitteln sowie
      6. f)Litera fAngaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
  5. (5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
    1. 1.Ziffer einsder gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister,
    2. 2.Ziffer 2Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowieArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern sowie
    3. 3.Ziffer 3die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. a)Litera ajener natürlichen Personen, die
        1. aa)Sub-Litera, a, aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. bb)Sub-Litera, b, bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. b)Litera bder von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  6. (5a)Absatz 5 a,Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:Die Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 undPrivathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
    4. 4.Ziffer 4Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  7. (5b)Absatz 5 b,Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, Amtsblatt Nummer L 347 Seite 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 189 vom 28.05.2021 Seite 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt verarbeitet werden.
  8. (6)Absatz 6,Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
    2. 2.Ziffer 2Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowieArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellt haben sowie
    3. 3.Ziffer 3Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, dieInstitutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
      1. a)Litera aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
      2. b)Litera bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
  9. (7)Absatz 7,Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
  10. (8)Absatz 8,Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
  11. (9)Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
  12. (10)Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)

§ 11 OeADG Abgaben- und Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 34, ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in Paragraph 3, vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3,Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
  4. (4)Absatz 4,Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Die durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes.
  6. (6)Absatz 6,Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.

§ 12 OeADG Vertretung durch die Finanzprokuratur


Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 13 OeADG Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 12,, Absatz 4, und 5 sowie Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, bis 3, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, bis 4d und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, und c, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Absatz 5 a, bis 8, Paragraph 11, Absatz 2, 3, und 6, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13 a, samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und Schlussteil, § 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 5 Z 1, § 10a Abs. 5a und 5b, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 sowie § 10a Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7 und Schlussteil, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sowie 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 10 a, Absatz 5 a und 5 b, der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 7, sowie Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 13a OeADG Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020


  1. (1)Absatz eins,Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
  2. (2)Absatz 2,Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.

§ 14 OeADG Vollziehung


Mit der Vollziehung ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 c, und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.

Anlage

Anl. 1 OeADG


(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)

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