Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
2.Ziffer 2die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
3.Ziffer 3die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
4.Ziffer 4die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
(2)Absatz 2,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im WirkungsbereichGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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