Gesamte Rechtsvorschrift FoFinaG

Forschungsfinanzierungsgesetz

FoFinaG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FoFinaG Zielsetzungen und Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
    4. 4.Ziffer 4die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
  2. (2)Absatz 2,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im WirkungsbereichGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 2 FoFinaG FTI-Pakt


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) mit den zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) fest.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
    3. 3.Ziffer 3die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3,Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

§ 3 FoFinaG Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
    2. 1a.Ziffer eins adie GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022,die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,
    3. 2.Ziffer 2das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
    4. 2a.Ziffer 2 adie Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001,die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 875209001,
    5. 3.Ziffer 3die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowiedie Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß Paragraph eins, des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, sowie
    6. 4.Ziffer 4die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018.die Silicon Austria Labs GmbH gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 60/2022)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)
  2. (2)Absatz 2,Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002,die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 852775650,die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 852775650,
    3. 3.Ziffer 3der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,,
    4. 4.Ziffer 4die OeAD-GmbH gemäß § 1 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,die OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, des OeAD-Gesetzes (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,,
    5. 5.Ziffer 5die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 1 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004 sowiedie Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß Paragraph eins, des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, sowie
  3. (3)Absatz 3,Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz eins, und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.
  4. (4)Absatz 4,Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz 2, zu bedienen (Kontrahierungszwang).

§ 4 FoFinaG Finanzierung


  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sindDie Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
    1. 1.Ziffer einsdie finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
    3. 3.Ziffer 3die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
    zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nicht gekürzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.Das Kürzungsverbot des Absatz 2, gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

§ 5 FoFinaG Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 habenDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben
    1. 1.Ziffer einsmit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) undmit den zentralen Forschungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (Paragraph 6,) und
    2. 2.Ziffer 2mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 7,)
    abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden.abzuschließen; hiebei ist Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, um privatrechtliche Verträge.
  3. (3)Absatz 3,Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
  5. (5)Absatz 5,Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
  6. (6)Absatz 6,Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
  7. (7)Absatz 7,Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
  9. (9)Absatz 9,Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

§ 6 FoFinaG Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen


In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsZiele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2.Ziffer 2Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. 3.Ziffer 3die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a)Litera aden maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. b)Litera bdem Auszahlungsplan;
    3. c)Litera cden Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. d)Litera dder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. 4.Ziffer 4Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. 5.Ziffer 5Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,;
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. 8.Ziffer 8Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. 9.Ziffer 9Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

§ 7 FoFinaG Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen


In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsZiele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2.Ziffer 2Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. 3.Ziffer 3Begleitmaßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Forschungsaufträge;
  5. 5.Ziffer 5Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. 6.Ziffer 6die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. 7.Ziffer 7die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a)Litera aden operativen Mitteln;
    2. b)Litera bden maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. c)Litera cdem Auszahlungsplan;
    4. d)Litera dder bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. e)Litera eder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. 8.Ziffer 8Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. 9.Ziffer 9Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6,;
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. 11.Ziffer 11Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. 12.Ziffer 12Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. 13.Ziffer 13Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

§ 8 FoFinaG Monitoring und Evaluierung


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und Paragraph 7, Ziffer 12, zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (Paragraph 3,), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Evaluierungen gemäß § 18 BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den §§ 6 und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.Evaluierungen gemäß Paragraph 18, BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den Paragraphen 6, und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die zentralen Einrichtungen (§ 3) sind gegenüber den gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.Die zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) sind gegenüber den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.

§ 9 FoFinaG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 a, und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 10 FoFinaG Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend istDie erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
    1. 1.Ziffer einsmit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;mit der GeoSphere Austria (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) und der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bder bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    4. 4.Ziffer 4mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
    5. 5.Ziffer 5mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bfür das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    6. 6.Ziffer 6mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 FoFinaG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2, 2 a, und 3 sowie Absatz 2, Ziffer 3, und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 Z 1 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 sowie Absatz 2, Ziffer eins, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 5 Abs. 7 bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowiehinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.

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