§ 11 FoFinaG Vollziehung

FoFinaG - Forschungsfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2, 2 a, und 3 sowie Absatz 2, Ziffer 3, und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 Z 1 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 sowie Absatz 2, Ziffer eins, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 5 Abs. 7 bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowiehinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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