Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sindDie Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
1.Ziffer einsdie finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
2.Ziffer 2seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
3.Ziffer 3die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nicht gekürzt werden.
(3)Absatz 3,Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.Das Kürzungsverbot des Absatz 2, gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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