Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1.Ziffer einsZiele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
2.Ziffer 2Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
3.Ziffer 3die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a)Litera aden maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
b)Litera bdem Auszahlungsplan;
c)Litera cden Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
d)Litera dder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
4.Ziffer 4Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
5.Ziffer 5Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,;
6.Ziffer 6Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
7.Ziffer 7Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
8.Ziffer 8Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
9.Ziffer 9Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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