§ 8 FoFinaG Monitoring und Evaluierung

FoFinaG - Forschungsfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und Paragraph 7, Ziffer 12, zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (Paragraph 3,), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Evaluierungen gemäß § 18 BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den §§ 6 und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.Evaluierungen gemäß Paragraph 18, BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den Paragraphen 6, und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die zentralen Einrichtungen (§ 3) sind gegenüber den gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.Die zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) sind gegenüber den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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