Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1.Ziffer einsZiele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
2.Ziffer 2Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
3.Ziffer 3Begleitmaßnahmen;
4.Ziffer 4Forschungsaufträge;
5.Ziffer 5Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
6.Ziffer 6die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
7.Ziffer 7die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a)Litera aden operativen Mitteln;
b)Litera bden maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
c)Litera cdem Auszahlungsplan;
d)Litera dder bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
e)Litera eder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
8.Ziffer 8Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
9.Ziffer 9Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6,;
10.Ziffer 10Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
11.Ziffer 11Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
12.Ziffer 12Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
13.Ziffer 13Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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