§ 13a OeADG Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
  2. (2)Absatz 2,Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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