§ 9 OeADG Strategische Ausrichtung

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Die OeAD-GmbH hat

  1. 1.Ziffer einsbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerbis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b)Litera beinen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  3. 3.Ziffer 3bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verhandlung vorzulegen;
  4. 4.Ziffer 4in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)in der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. a)Litera adas aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b)Litera bdie jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2
    zu operationalisieren.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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