§ 9 OeADG Strategische Ausrichtung

OeAD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die OeAD-GmbH hat

  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 12, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

  4. 1.Ziffer einsbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  5. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerbis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b)Litera beinen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  6. 3.Ziffer 3bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verhandlung vorzulegen;
  7. 4.Ziffer 4in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)in der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. a)Litera adas aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b)Litera bdie jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2
    zu operationalisieren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020

Die OeAD-GmbH hat

  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 12, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

  4. 1.Ziffer einsbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  5. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerbis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b)Litera beinen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  6. 3.Ziffer 3bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verhandlung vorzulegen;
  7. 4.Ziffer 4in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)in der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. a)Litera adas aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b)Litera bdie jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2
    zu operationalisieren.

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