§ 3 OeADG Unternehmensgegenstand und Aufgaben

OeADG - OeAD-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsUmsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. 2.Ziffer 2die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    4. 4.Ziffer 4Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
    5. 5.Ziffer 5Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (Paragraph eins, Absatz eins,),
    6. 6.Ziffer 6Öffentlichkeitsarbeit,
    7. 7.Ziffer 7Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,), insbesondere im Auftrag des Bundes,
    8. 8.Ziffer 8Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    9. 9.Ziffer 9Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
    10. 10.Ziffer 10administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
    11. 11.Ziffer 11Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
    13. 13.Ziffer 13Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
    14. 14.Ziffer 14Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    15. 15.Ziffer 15Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowieEinrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, sowie
    16. 16.Ziffer 16Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.
  3. (3)Absatz 3,Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben gemäß § 10a Abs. 4,Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Fremdenbehörde,
    3. 3.Ziffer 3Nummer,
    4. 4.Ziffer 4geplante Ankunft sowie
    5. 5.Ziffer 5Stipendientyp.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darfDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, darf
    1. 1.Ziffer einsmit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
    2. 2.Ziffer 2mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowiemit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, außer in den Fällen des Absatz 4 d,, nur im Wege der Abwicklung sowie
    3. 3.Ziffer 3mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklungmit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nur im Wege der Abwicklung
    erfolgen.
  6. (4b)Absatz 4 b,Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  7. (4c)Absatz 4 c,Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Über Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  8. (4d)Absatz 4 d,Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
    1. 1.Ziffer einsFörderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken undFörderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
    2. 2.Ziffer 2Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
  9. (5)Absatz 5,Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 OeADG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 OeADG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 OeADG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 OeADG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 OeADG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 OeADG
§ 4 OeADG