Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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