§ 8 OeADG Gesprächsforen

OeAD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Stellungnahme
      1. a)Litera azum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),zum jährlichen Arbeitsprogramm (Paragraph 9, Absatz 2,),
      2. b)Litera bzur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
      3. c)Litera czur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
      4. d)Litera dzum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
    2. 2.Ziffer 2die Kenntnisnahme
      1. a)Litera ades Jahresvoranschlags,
      2. b)Litera bdes Rechnungsabschlusses und
      3. c)Litera cdes Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2,In das Kuratorium dürfen entsenden:
    1. 1.Ziffer einsjedes Bundesland je ein Mitglied,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,
    3. 3.Ziffer 3die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
    4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.
    6. 6.Ziffer 6die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
    7. 7.Ziffer 7die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
    8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,
    9. 9.Ziffer 9die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
    10. 10.Ziffer 10die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
    11. 11.Ziffer 11die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
    12. 12.Ziffer 12die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
    13. 13.Ziffer 13der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
    14. 14.Ziffer 14die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
  3. (3)Absatz 3,Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Stellungnahme
      1. a)Litera azum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),zum jährlichen Arbeitsprogramm (Paragraph 9, Absatz 2,),
      2. b)Litera bzur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
      3. c)Litera czur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
      4. d)Litera dzum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
    2. 2.Ziffer 2die Kenntnisnahme
      1. a)Litera ades Jahresvoranschlags,
      2. b)Litera bdes Rechnungsabschlusses und
      3. c)Litera cdes Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2,In das Kuratorium dürfen entsenden:
    1. 1.Ziffer einsjedes Bundesland je ein Mitglied,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,
    3. 3.Ziffer 3die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
    4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.
    6. 6.Ziffer 6die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
    7. 7.Ziffer 7die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
    8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,
    9. 9.Ziffer 9die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
    10. 10.Ziffer 10die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
    11. 11.Ziffer 11die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
    12. 12.Ziffer 12die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
    13. 13.Ziffer 13der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
    14. 14.Ziffer 14die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
  3. (3)Absatz 3,Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.

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