§ 14 OeADG Vollziehung

OeAD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 c, und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 c, und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.

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