§ 13 LLDG 1985 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
  2. (2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. (3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.Die Erklärung nach Absatz eins, oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 jederzeit widerrufen.
§ 13 LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 01.09.2008 bis 01.09.2017
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
  2. (2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. (3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.Die Erklärung nach Absatz eins, oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 jederzeit widerrufen.
§ 13 LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen.

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