§ 78 LLDG 1985 Disziplinarstrafen

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines halben MonatsbezugesMonatsbezugs,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. 4.Ziffer 4die Entlassung.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem LehrerLandeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem LehrerLandeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines halben MonatsbezugesMonatsbezugs,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. 4.Ziffer 4die Entlassung.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem LehrerLandeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem LehrerLandeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

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