§ 61 LLDG 1985 RECHTE

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2008 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

RECHTE

Bezüge

Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114 bis 117116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Der Lehrer hat nach Maßgabe der Paragraphen 114 bis 117116 a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Stand vor dem 29.12.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 29.12.2008
5. Abschnitt

RECHTE

Bezüge

Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114 bis 117116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Der Lehrer hat nach Maßgabe der Paragraphen 114 bis 117116 a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten