§ 65b LLDG 1985 Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer einen einereine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer einen einereine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

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