§ 94 LLDG 1985 Kosten

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
    2. 2.Ziffer 2der Lehrer freigesprochen oder
    3. 3.Ziffer 3gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  2. (2)Absatz 2,Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
  3. (2)Absatz 2,Wird über die Lehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
    1. 1.Ziffer einseines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
    2. 2.Ziffer 2einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und höchstens 500 €,
    3. 3.Ziffer 3einer Entlassung 500 €.
    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Lehrperson zu tragen.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
    2. 2.Ziffer 2der Lehrer freigesprochen oder
    3. 3.Ziffer 3gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  2. (2)Absatz 2,Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
  3. (2)Absatz 2,Wird über die Lehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
    1. 1.Ziffer einseines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
    2. 2.Ziffer 2einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und höchstens 500 €,
    3. 3.Ziffer 3einer Entlassung 500 €.
    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Lehrperson zu tragen.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten