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§ 94 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt. Paragraph 94, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.
§ 94 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt. Paragraph 94, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.