§ 119b LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dassDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. 1.Ziffer einssich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,sich der in Paragraph eins, Absatz 2, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    4. 4.Ziffer 4an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,
    5. 5.Ziffer 5insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt,
    6. 6.Ziffer 6an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2,Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
  3. (3)Absatz 3,Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
  4. (4)Absatz 4,Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der

1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dassDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. 1.Ziffer einssich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,sich der in Paragraph eins, Absatz 2, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    4. 4.Ziffer 4an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,
    5. 5.Ziffer 5insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt,
    6. 6.Ziffer 6an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2,Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
  3. (3)Absatz 3,Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
  4. (4)Absatz 4,Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der

1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.

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