§ 65 LLDG 1985 Karenzurlaub

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Lehrer,(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. 3.Ziffer 3der zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird oderder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird oder
    3. 4.Ziffer 4der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Bildungsdirektor oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. (3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. 1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oderspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
  4. (3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
  5. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. 3.Ziffer 3die kraft Gesetzes eintreten.

    (Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.07.2018 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Lehrer,(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. 3.Ziffer 3der zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird oderder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird oder
    3. 4.Ziffer 4der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Bildungsdirektor oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. (3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. 1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oderspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
  4. (3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
  5. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. 3.Ziffer 3die kraft Gesetzes eintreten.

    (Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft getreten)

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