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Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen: Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,), gelten folgende Bestimmungen:
Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen: Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,), gelten folgende Bestimmungen: