§ 121f LLDG 1985 Außerdienststellung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 66 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 65, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 66 b, umzuwandeln, wenn er

  1. 1.Ziffer einsdies beantragt und
  2. 2.Ziffer 2für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 66 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 65, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 66 b, umzuwandeln, wenn er

  1. 1.Ziffer einsdies beantragt und
  2. 2.Ziffer 2für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

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