§ 71a LLDG 1985 Beurteilungszeitraum

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

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