§ 18a LLDG 1985 Zeugnis

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.

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