§ 65f LLDG 1985 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 65 d, oder Paragraph 65 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung oder
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 65 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  5. (5)Absatz 5,Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 58 e, sind die Paragraphen 12 bis 13 b nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
§ 65f LLDG 1985 seit 31.08.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2007
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 65 d, oder Paragraph 65 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung oder
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 65 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  5. (5)Absatz 5,Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 58 e, sind die Paragraphen 12 bis 13 b nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
§ 65f LLDG 1985 seit 31.08.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten