Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft. Soweit bei den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft.
Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft. Soweit bei den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft.