§ 17 EWStV 2010 Außerkrafttreten

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft. Soweit bei den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020

Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft. Soweit bei den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs-Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und RegisterdatenArbeit über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Erhebung zu verwendende bPKErwerbsstatistik und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist nochWohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 3031. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschenDezember 2009 außer Kraft.

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