§ 67 LLDG 1985 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Lehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. 2.Ziffer 2die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannten „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheimeiner Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheimdie Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheimeine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel römisch vier Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheimeine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.07.1994 bis 29.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Dem Lehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. 2.Ziffer 2die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannten „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheimeiner Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheimdie Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheimeine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel römisch vier Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheimeine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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