§ 1 EWStV 2010 Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/981700 zur Durchführung einer StichprobenerhebungSchaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Arbeitskräfte inPersonen und Haushalte auf der GemeinschaftGrundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EGEU) Nr. 24942016/95792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EGEU) Nr. 2223549/962013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen GemeinschaftUnion statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1.Ziffer einsErwerbsstatistiken und
  2. 2.Ziffer 2Wohnungsstatistiken
für KalenderquartaleKalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/981700 zur Durchführung einer StichprobenerhebungSchaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Arbeitskräfte inPersonen und Haushalte auf der GemeinschaftGrundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EGEU) Nr. 24942016/95792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EGEU) Nr. 2223549/962013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen GemeinschaftUnion statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1.Ziffer einsErwerbsstatistiken und
  2. 2.Ziffer 2Wohnungsstatistiken
für KalenderquartaleKalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

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