§ 11 ISTAG PhD-Programme

IST-Austria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(Anm.: § 11.) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.Anmerkung, Paragraph 11,) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.

  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.
  5. (5)Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
  6. (5)Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.2020

(Anm.: § 11.) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.Anmerkung, Paragraph 11,) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.

  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.
  5. (5)Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
  6. (5)Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.

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