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(Anm.: § 11.) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.Anmerkung, Paragraph 11,) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.
(Anm.: § 11.) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.Anmerkung, Paragraph 11,) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.