§ 121d LLDG 1985 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
(Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31§ 121d LLDG 1985 seit 31.12.2007 weggefallen. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2007
(Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31§ 121d LLDG 1985 seit 31.12.2007 weggefallen. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

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