§ 121e LLDG 1985 Karenzurlaub

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  3. (3)Absatz 3,Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.Für Karenzurlaube nach Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 65 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.
  4. (4)Absatz 4,Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 65a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 65 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9 a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  3. (3)Absatz 3,Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.Für Karenzurlaube nach Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 65 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.
  4. (4)Absatz 4,Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 65a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 65 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9 a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

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