§ 12 LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. (3)Absatz 3,Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  4. (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  5. (7)Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.
  6. (8)Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, nicht zulässig.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. (3)Absatz 3,Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  4. (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  5. (7)Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.
  6. (8)Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, nicht zulässig.

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