§ 7 EWStV 2010 Durchführung der Erhebung

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 71 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7eins, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselbeneine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zurin die Befragung herangezogeneinbezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577EU) 2019/981700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577EU) 2019/981700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegtfestlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
  6. (5)Absatz 5,Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.

(___________________________

Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 475/2020 lautet: „In § 7 Abs. 4 werden … das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 4, werden … das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 71 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7eins, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselbeneine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zurin die Befragung herangezogeneinbezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577EU) 2019/981700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577EU) 2019/981700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegtfestlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
  6. (5)Absatz 5,Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.

(___________________________

Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 475/2020 lautet: „In § 7 Abs. 4 werden … das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 4, werden … das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten