§ 43 LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Paragraph 31,) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (Paragraphen 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105

2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05

3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955

4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913

5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875

6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.

  1. (2)Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  2. (3)Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  3. (4)Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.

Stand vor dem 31.08.1998

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.08.1998
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Paragraph 31,) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (Paragraphen 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105

2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05

3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955

4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913

5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875

6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.

  1. (2)Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  2. (3)Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  3. (4)Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.

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