§ 75 LLDG 1985 Beschwerde

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Lehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
  2. (2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Lehrperson die Beschwerde zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Lehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
  2. (2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Lehrperson die Beschwerde zu.

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