§ 71 LLDG 1985 Bericht aus besonderem Anlaß

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. 2.Ziffer 2trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  2. (1)Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. 2.Ziffer 2trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  3. (2)Absatz 2,Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.Ist für den Lehrer auf Grund des Paragraph 74, Absatz 3, („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 71 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
  4. (23)Absatz 23,Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 2613 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.Über einen Lehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 2613 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
  5. (4)Absatz 4,Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.1996
  1. (1)Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. 2.Ziffer 2trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  2. (1)Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. 2.Ziffer 2trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  3. (2)Absatz 2,Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.Ist für den Lehrer auf Grund des Paragraph 74, Absatz 3, („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 71 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
  4. (23)Absatz 23,Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 2613 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.Über einen Lehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 2613 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
  5. (4)Absatz 4,Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

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