§ 13 ADBG 2021 Einleitung von Dopingkontrollverfahren

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen können die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (§ 2 Z 11) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (§ 5 Abs. 2 Z 4) unterstützt.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (Paragraph 2, Ziffer 11,) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) unterstützt.
  4. (4)Absatz 4,Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen können die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (§ 2 Z 11) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (§ 5 Abs. 2 Z 4) unterstützt.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (Paragraph 2, Ziffer 11,) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) unterstützt.
  4. (4)Absatz 4,Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

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