§ 50 LLDG 1985 Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine im Paragraph 58, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind Paragraphen 45 bis 49 nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Paragraph 58, Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Absatz eins, mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.
  3. (3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.02.1991 bis 30.06.1997
Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine im Paragraph 58, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind Paragraphen 45 bis 49 nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Paragraph 58, Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Absatz eins, mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.
  3. (3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.

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