§ 22 ADBG 2021 Verjährung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten