§ 22 ADBG 2021 Verjährung

ADBG 2021 - Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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