Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern dies nicht bereits durch eine entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelung normiert wird, sind zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes einschließlich des tierärztlichen Berufs die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
1.Ziffer einsvon der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
2.Ziffer 2von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung einer oder eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
3.Ziffer 3von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine solche Angehörige oder ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2)Absatz 2,Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:Mit der Information gemäß Absatz eins, haben zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 ADBG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 ADBG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 ADBG 2021