§ 27 ADBG 2021 Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

ADBG 2021 - Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
  1. (1)Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die oder der eine Sportlerin bzw. einen Sportler, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie oder er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Sportlerin bzw. Sportler (§ 2 Z 26) gegenüber der oder dem behandelnden Ärztin oder Arzt oder der oder dem behandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin bzw. der behandelnde Zahnarzt hat der Sportlerin bzw. dem Sportler, auf deren bzw. dessen Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, 9, oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die oder der eine Sportlerin bzw. einen Sportler, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie oder er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Sportlerin bzw. Sportler (Paragraph 2, Ziffer 26,) gegenüber der oder dem behandelnden Ärztin oder Arzt oder der oder dem behandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin bzw. der behandelnde Zahnarzt hat der Sportlerin bzw. dem Sportler, auf deren bzw. dessen Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht in Notfällen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen und Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder der für das Tier verantwortlichen Person.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen und Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, 9, oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder der für das Tier verantwortlichen Person.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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