Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.Die von einem Prüfantrag gemäß Paragraph 18, betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.
(2)Absatz 2,Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Abs. 1 die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Absatz eins, die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.
(3)Absatz 3,Über den Antrag gemäß Abs. 1 entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.Über den Antrag gemäß Absatz eins, entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.
(4)Absatz 4,§ 20 Abs. 2 bis 9 und § 23 finden keine Anwendung.Paragraph 20, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 23, finden keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 ADBG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ADBG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 ADBG 2021