Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Dieser Nationale Testpool gliedert sich in ein Topsegment, ein Basissegment und ein Mannschaftssegment. Für die Aufnahme von Sportlerinnen und Sportlern in den Nationalen Testpool und die jeweiligen Segmente ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
1.Ziffer einsdie physiologischen Anforderungen, die eine Sportart mit sich bringt;
2.Ziffer 2die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;
3.Ziffer 3das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;
4.Ziffer 4der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;
5.Ziffer 5die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;
6.Ziffer 6die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;
7.Ziffer 7die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;
8.Ziffer 8die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.
(3)Absatz 3,Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
1.Ziffer einsdas Leistungsniveau der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
2.Ziffer 2die Leistungsentwicklung der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
3.Ziffer 3die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Ziffer eins, üblicherweise verbunden sind.
(4)Absatz 4,Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportlerinnen und Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 in hohem Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportlerinnen und Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportlerinnen und Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Absatz 2 und 3 in hohem Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportlerinnen und Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.
(5)Absatz 5,Für Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände wird ein Mannschaftssegment eingerichtet, wobei die Auswahl der aufzunehmenden Mannschaften in das Mannschaftssegment mittels einer sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und gemäß der Leistungsentwicklung der in Frage kommenden Mannschaften erfolgt. Diese Risikoabschätzung betrifft lediglich Mannschaften, die zum Zeitpunkt der Risikoabschätzung der höchsten und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, angehören..Für Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände wird ein Mannschaftssegment eingerichtet, wobei die Auswahl der aufzunehmenden Mannschaften in das Mannschaftssegment mittels einer sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und gemäß der Leistungsentwicklung der in Frage kommenden Mannschaften erfolgt. Diese Risikoabschätzung betrifft lediglich Mannschaften, die zum Zeitpunkt der Risikoabschätzung der höchsten und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, angehören..
(6)Absatz 6,Sportlerinnen und Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich für die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Nationalen Testpool.
(7)Absatz 7,Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
1.Ziffer einsSportlerinnen und Sportler, die aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oderSportlerinnen und Sportler, die aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder
2.Ziffer 2Sportlerinnen und Sportler, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen oder
3.Ziffer 3Mannschaften, die aufgrund der sportartbezogenen Risikoabschätzung die Voraussetzung für die Aufnahme nicht mehr erfüllen.
(8)Absatz 8,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband, die betroffene Sportlerin bzw. den betroffenen Sportler bzw. die betroffene Mannschaft von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segment zu informieren. Bei der Aufnahme sind der Sportlerin bzw. dem Sportler bzw. der Mannschaft durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die sich hierzu des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes bedient, die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie bzw. er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist bzw. sind, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information der Sportlerin bzw. des Sportlers bzw. der Mannschaft durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Abs. 1 entstehen ihre bzw. seine Meldepflichten gemäß § 25.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband, die betroffene Sportlerin bzw. den betroffenen Sportler bzw. die betroffene Mannschaft von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segment zu informieren. Bei der Aufnahme sind der Sportlerin bzw. dem Sportler bzw. der Mannschaft durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die sich hierzu des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes bedient, die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie bzw. er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist bzw. sind, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information der Sportlerin bzw. des Sportlers bzw. der Mannschaft durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, entstehen ihre bzw. seine Meldepflichten gemäß Paragraph 25,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 ADBG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ADBG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 ADBG 2021